Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr von 1926


Inhaltsverzeichnis


Vorwort

Das Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr von 1926, auch das Pariser Abkommen genannt, ist nicht das erste internationale Abkommen über den Strassenverkehr.
Es gab bereits 17 Jahre zuvor ein solches, die Internationale Übereinkunft vom 11. Oktober 1909 betreffend den Automobilverkehr.

Die Schweiz hat das Abkommen von 1926 zwar unterschrieben und auch ratifiziert, doch stellt sie keine Internationale Führerscheine nach diesem Abkommen mehr aus.

Für mich ist die Begründung etwas sehr dünn:

Stellungnahme des Bundesamt für Strassen (ASTRA):

Dies liegt vor allem daran, dass im internationalen Führerausweis gemäss dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 («Pariser Abkommen») nur drei Ausweiskategorien eingetragen werden können und das Dokument maximal ein Jahr gültig ist (Wiener Abkommen von 1968: drei Jahre).

Insbesondere, da es viele Länder gibt welche den Internationalen Führerschein nach dem Wiener Abkommen von 1968 nicht anerkennen.

Somit nimmt uns die Schweiz die Möglichkeit, in gewissen Ländern ein Fahrzeug lenken zu können.

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ausstellende Länder

Unter anderem kann ein Internationaler Führerschein nach dem Abkommen von 1926 in diesen Ländern ausgestellt werden:

    • Deutschland
    • Liechtenstein
    • Österreich

Diesem Abkommen folgte 1949 das Genfer Abkommen und 1968 das Wiener Übereinkommen.

Allgemeines


abgeschlossen in Paris am 24. April 1926

Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 1930
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 1930
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Oktober 1931


Spezielles

    • Ein Internationaler Führerschein nach diesem Abkommen ist für sich alleine gültig.
      Wenn keine nationalen Gesetze etwas anderes verlangen, muss kein nationaler Führerschein mitgeführt werden.
    • Dieser Ausweis kann nur für drei Kategorien ausgestellt werden.
    • Er ist nur ein Jahr gültig.

Dieses Abkommen wurde auch von Ländern unterzeichnet, welche so heute nicht mehr existieren.

Wir erinnern uns, 1926 war vor dem zweiten Weltkrieg und die Zeit der grossen Kolonien, welche meist in den 50er und 60er Jahren ihre Unabhängigkeit erlangt haben.

Es sind nicht mehr viele Länder, welche nur den internationalen Führerschein nach dem Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr von 1926 akzeptieren.

Aber – es gibt sie. 😉

Rechtliches

Schweizerische Eidgenossenschaft – Systematische Rechtssammlung
Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr von 1926

Art. 1

Das Abkommen gilt für den Strassenverkehr mit Kraftfahrzeugen im allgemeinen, ohne Rücksicht auf Gegenstand und Art der Beförderung, vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der einzelnen Staaten über öffentliche Betriebe zur gemeinsamen Beförderung von Personen und über solche zur Beförderung von Gütern.

Art. 2

Als Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschriften dieses Abkommens gelten alle mit einer mechanischen Antriebsvorrichtung ausgerüsteten Fahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen verkehren, ohne an ein Schienengleis gebunden zu sein, und der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.

Art. 7

Zum Nachweis, dass den im vorstehenden Artikel vorgesehenen Anforderungen genügt ist, werden für den internationalen Verkehr internationale Führerscheine nach dem Muster und den Angaben, die in den Anlagen D und E dieses Abkommens enthalten sind, ausgestellt.

Diese Scheine sind ein Jahr vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an und für die Klassen von Kraftfahrzeugen gültig, für die sie ausgestellt sind.

Für den internationalen Verkehr sind folgende Klassen festgesetzt worden:

A. – Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht, bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten grössten Belastung, 3500 Kilogramm nicht übersteigt;

B. – Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3500 Kilogramm übersteigt;

C. – Krafträder mit und ohne Beiwagen.

Internationale Führerscheine, die von den Behörden eines Vertragsstaates oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, gestatten die Führung von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, für die sie ausgestellt sind, in allen anderen Vertragsstaaten und werden in allen Vertragsstaaten ohne neue Prüfung als gültig anerkannt.

Das Recht, von einem internationalen Führerscheine Gebrauch zu machen, kann jedoch verweigert werden, wenn den im vorstehenden Artikel festgesetzten Bedingungen augenscheinlich nicht genügt wird.

Länder die das Abkommen von 1926 ratifiziert haben

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 Vertragsstaaten Ratifikation
Beitritt hinterlegt am:
Inkrafttreten
.
 Ägypten 24. Oktober 1929
 Albanien 16. Januar 1934
 Argentinien 29. Januar 1935
 Belgien 24. Oktober 1929
 Belgisch Kongo und belgische Mandatsgebiete 22. Dezember 1930
 Brasilien 3. Dezember 1929
 Bulgarien 24. Oktober 1929
 Chile 24. Oktober 1929
 Dänemark 12. Februar 1930
 Deutschland 13. Dezember 1929
 Frankreich 24. Oktober 1929
 Französische Kolonien 24. Oktober 1929
 Französisch Marokko 24. Oktober 1929
 Tunis 24. Oktober 1929
 Algerien 8. Mai 1931
 Griechenland 24. Oktober 1929
 Grossbritannien und Nordirland 24. Oktober 1929
 Gibraltar 4. Dezember 1929
 Malta 4. Dezember 1929
 Palästina 4. Dezember 1929
 Südrhodesien 29. Januar 1931
 Ceylon 14. April 1931
 Zypern 29. April 1931
 Gambia 29. April 1931
 Goldküste mit Togo 29. April 1931
 Hongkong 29. April 1931
 Inseln über dem Winde 29. April 1931
 Jamaica
 (mit Turks—, Kaikos— und Kaiman—Inseln)
29. April 1931
 Kenia 29. April 1931
 Nordrhodesien 29. April 1931
 Njassaland 29. April 1931
 Sansibar 29. April 1931
 Tanganjika 29. April 1931
 Uganda 29. April 1931
 Malaiische Staaten (föderierte und unföderierte) 24. Oktober 1931
 Straits Settlements 24. Oktober 1931
 Trengganu 4. März 1934
 Basutoland 14. Juni 1934
 Betschuanaland 14. Juni 1934
 Swasiland 14. Juni 1934
 Nigeria 14. März 1936
 Sierra Leone 14. März 1936
 Britisch Honduras 17. März 1937
 Nordbomeo 17. März 1937
 Seschellen 17. März 1937
 Somaliland 17. März 1937
 Trinidad und Tobago 17. März 1937
 Mauritius 10. April 1937
 Neufundland 20. Oktober 1937
 Indien 28. Oktober 1929
 Irak 4. Dezember 1929
 Iran 18. April 1935
 Irland 24. Oktober 1929
 Island 15. November 1935
 Italien 24. Oktober 1929
 Jugoslawien 24. Oktober 1929
 Kuba 24. Oktober 1929
 Libanon 26. Mai 1930
 Liechtenstein 19. September 1931
 Luxemburg 24. Oktober 1929
 Monaco 24. Oktober 1929
 Niederlande (mit Niederländisch Indien) 24. Oktober 1929
 Surinam und Curaçao 29. Januar 1935
 Norwegen 24. Oktober 1929
 Österreich 2. September 1930
 Peru 5. November 1936
 Polen 24. Oktober 1929
 Portugal 24. Oktober 1929
 Angola 16. Mai 1931
 Mosambik 31. Dezember 1931
 Rumänien 24. Oktober 1929
 Russland 24. Oktober 1929
 San Marino 9. Juni 1931
 Schweden 24. Oktober 1929
 Schweiz 21. Oktober 1930
 Spanien 24. Oktober 1929
 Spanisch Marokko 8. Januar 1934
 Südafrika 31. Dezember 1932
 Südwestafrika 5. Januar 1935
 Syrien 26. Mai 1930
 Tanger 29. August 1935
 Thailand 24. Oktober 1929
 Tschechoslowakei 18. September 1930
 Türkei 31. Mai 1934
 Ungarn 24. Oktober 1929
 Uruguay 24. Oktober 1929
 Vatikanstadt 5. Februar 1930

*** Ich übernehme keine Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben ***

Diese Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengetragen.
Trotzdem können einzelne Angaben nicht richtig sein oder die Gesetzeslage in einem Land hat sich verändert.


Für die korrekte Angabe welches Abkommen im Zielland noch gültig ist, wende Dich am besten direkt an die Botschaft des betreffenden Landes.

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