CH-, EU- und EWR-Führerscheine


Inhaltsverzeichnis


Gültigkeit des nationalen Führerscheines

In welchen Ländern ist Dein nationaler Führerschein gültig?
Zum Glück nicht nur im eigenen Land. 🙂

Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der EFTA müssen untereinander alle bisher geltende Führerscheine anerkennen.
Alle gültigen nationale Führerscheine, auch die der ehemaligen DDR, reichen somit zum Lenken eines Fahrzeuges aus.

Vorausgesetzt natürlich, man hat die entsprechende Kategorie auch im Führerschein eingetragen. 😉

EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG



EU-Staaten:

    • Belgien
    • Bulgarien
    • Dänemark
    • Deutschland
    • Estland
    • Finnland
    • Frankreich
    • Griechenland
    • Irland
    • Italien
    • Kroatien
    • Lettland
    • Litauen
    • Luxemburg
    • Malta
    • Niederlande
    • Österreich
    • Polen
    • Portugal
    • Rumänien
    • Schweden
    • Slowakei
    • Slowenien
    • Spanien
    • Tschechien
    • Ungarn
    • Vereinigtes Königreich
    • Zypern

EWR-Staaten:

    • Großbritannien
    • Norwegen
    • Island
    • Liechtenstein

EFTA-Staaten:

    • Schweiz

Ein CH- oder EU-Führerschein sollte auch in den folgenden EU-Beitrittskandidaten anerkannt werden:

    • Bosnien und Herzegowina
    • Serbien
    • Türkei

Zur Sicherheit ist aber empfohlen bei der betreffenden Botschaft oder Verkehrsministerium nachzufragen.

In diesen europäischen Ländern wird ein internationaler Führerschein empfohlen:

    • Albanien
    • Moldawien
    • Russland
    • Ukraine
    • Weißrussland

Gültigkeit CH-, EU- EWR-Führerscheine außerhalb Europas

In diesen Ländern ist ein nationaler Führerschein ausreichend:

    • Australien
    • Kanada
    • Neuseeland
    • Philippinen
    • Saudi-Arabien
    • Südafrika

Das Mitführen eines internationalen Führerscheines ist nicht zwingend erforderlich.

In Australien und Neuseeland ist ein Führerschein in englischer Sprache erforderlich.
Eine Übersetzung des nationalen Führerscheins reicht aber aus.


*** Ich übernehme keine Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben ***

Diese Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengetragen.
Trotzdem können einzelne Angaben nicht richtig sein oder die Gesetzeslage in einem Land hat sich verändert.

Für die korrekte Angabe welches Abkommen im Zielland noch gültig ist, wende Dich am besten direkt an die Botschaft des betreffenden Landes.


Welche internationale Führerscheine werden ausgestellt?

Deutschland kann internationale Führerscheine nach zwei internationalen Akommen ausstellen.

Die Schweiz und Luxemburg stellen nur internationale Führerscheine nach dem internationalen Abkommen von 1968 (Wiener Abkommen) aus.

Österreich kann internationale Führerscheine nach allen drei internationalen Abkommen ausstellen.

Stellungnahme der Länder:

Deutschland

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat L 24 – Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

„Deutschland hat das Abkommen von 1926 und das Abkommen 1968 ratifiziert, daher werden in Deutschland (je nach Reiseziel deutscher Bürger) internationale Führerscheine nach dem Muster beider Abkommen ausgestellt.

Obwohl Deutschland das Abkommen von 1949 nicht ratifiziert hat, werden die internationalen Führerscheine von Reisenden aus dem Ausland mit einer Fahrerlaubnis nach dem Abkommen von 1949 in Deutschland anerkannt.
Ggf. erkennen auch andere europäische Staaten diese Führerscheine an, obwohl sie nicht Unterzeichner des Abkommens von 1949 sind.

Es hilft also nicht, nur die rechtlichen Grundlagen zu betrachten.
Es ist ebenso bekannt, dass Staaten Fahrerlaubnisse deutscher Bürger nicht anerkennen, obwohl beide Staaten dasselbe Abkommen ratifiziert haben.
Eine allgemein gültige Auskunft kann seitens des BMVI daher nicht gegeben werden.

Liechtenstein

Motorfahrzeugkontrolle
Fürstentum Liechtenstein
Gewerbeweg 2
9490 Vaduz

www.mfk.llv.li

*Liechtenstein hat das Pariser Abkommen (Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr) von 1926 ratifiziert.

Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Fürstentums Liechtenstein empfiehlt, sich ausserhalb der Europäischen Union (EU) im jeweiligen Land bei den zuständigen Behörden vorgängig zu informieren, ob der liechtensteinische Führerausweis allenfalls zusammen mit einem internationalen Führerschein anerkannt wird oder nicht.

In Liechtenstein werden internationale Führerscheine auf Basis des Pariser Abkommens von 1926 ausgestellt. Die Gestaltung und der Inhalt erfolgt nach dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968.“

Luxemburg

LE GOUVERNEMENT DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG
Ministère du Développement durable et des Infrastructures
Département des transports
Direction de la circulation et de la sécurité routières

www.transports.lu | www.mddi.lu | www.gouvernement.lu

„Luxemburg hat sowohl das Genfer Abkommen von 1949, als auch das Wiener Abkommen von 1968 ratifiziert.
Generell werden die Internationalen Führerscheine vom hiermit beauftragten Automobil Club (ACL http://www.acl.lu) gemäss dem Abkommen von 1968 ausgestellt.“

Schweiz

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
Abteilung Strassenverkehr
Zulassung, Haftpflicht, Strafen

www.astra.admin.ch

„Heute werden nur noch internationale Führerausweise nach dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr («Wiener Abkommen») her- und ausgestellt. Dies liegt vor allem daran, dass im internationalen Führerausweis gemäss dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 («Pariser Abkommen») nur drei Ausweiskategorien eingetragen werden können und das Dokument maximal ein Jahr gültig ist (Wiener Abkommen: drei Jahre).

Die Convention on Road Traffic vom 19. September 1949 («Genfer Abkommen») hat die Schweiz nicht ratifiziert, weshalb gestützt darauf in der Schweiz keine internationalen Führerausweise ausgestellt werden.

Das Genfer Abkommen hat in der hiesigen Strassenverkehrsgesetzgebung dennoch insofern seine Spuren hinterlassen, als nach diesem Abkommen ausgestellte internationale Führerausweise in der Schweiz anerkannt werden, vgl. Artikel 42 Absatz 1 der Verkehrszulassungsverordnung.“

Österreich

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
1030  Wien

www.bmvit.gv.at

„Alle Länder, welche im Erlass unter § 33 in einem der drei Übereinkommen
(Pariser Übereinkommen 1926, Genfer Übereinkommen 1949 und Wiener Übereinkommen) angeführt sind, sind Teil der jeweiligen Abkommen und damit VertragspartnerInnen.
Österreich ist Vertragspartner aller drei Übereinkommen, weswegen die Führerscheine dieser Länder in Verbindung mit internationalen Führerscheinen oder einer Übersetzung anerkannt werden.
Die Anerkennung unter den VertragspartnerInnen erfolgt gegenseitig.

Auch kann Österreich somit internationale Führerscheine nach allen drei Abkommen ausstellen.“

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Länderinformationen

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