Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Das Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968, auch das Wiener Abkommen genannt, ist nicht das erste internationale Abkommen über den Strassenverkehr.
Es gab bereits das Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr von 1926 (Paris) und das Abkommen über den Strassenverkehr von 1949 (Genf).
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Wird in diesen Ländern ausstellt
Unter anderem kann ein Internationaler Führerschein nach dem Übereinkommen von 1968 in diesen Ländern ausgestellt werden:
-
- Schweiz
- Deutschland
- Liechtensetin
- Luxemburg
- Österreich
Seit März 2021 stellt Liechtenstein Internationalen Führerschein nach diesem Abkommen aus.
Vor dem Wiener Übereinkommen von 1968 gab es das Pariser Abkommen von 1926 und das Genfer Abkommen von 1949.
Allgemeines
Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 19781
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992
Spezielles
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- Ein Internationaler Führerschein nach diesem Abkommen ist für sich alleine nicht gültig.
Es muss immer der gültige nationale Führerschein mitgeführt werden. - Dieser Führerschein hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
- Ein Internationaler Führerschein nach diesem Abkommen ist für sich alleine nicht gültig.
Dieses Abkommen wurde von den meisten Staaten in Europa unterschrieben und ratifiziert.
Von den meisten anderen Ländern leider nicht.
Man kann im Grossen und Ganzen sagen, dass die Länder, welche das Übereinkommen von 1968 ratifiziert haben, dafür das Abkommen von 1949 nicht ratifiziert haben – und umgekehrt.
So gibt es zwei Gruppen von Ländern, welche das Abkommen, der jeweils anderen nicht anerkennen.
Rechtliches
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- Schweizerische Eidgenossenschaft / Systematische Rechtssammlung
Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968
- Schweizerische Eidgenossenschaft / Systematische Rechtssammlung
Art. 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien
1.
a) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln in ihrem sachlichen Gehalt mit den in Kapitel II enthaltenen Bestimmungen übereinstimmen. Unter der Bedingung, dass sie in keinem Punkte mit den genannten Bestimmungen unvereinbar sind,
i) brauchen diese Regeln jene Bestimmungen nicht zu übernehmen, die für Verhältnisse gelten, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien nicht vorkommen;
ii) können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in Kapitel II nicht vorgesehen sind.
b) Dieser Absatz verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Strafmassnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des Kapitels II, die in ihre Verkehrsregeln übernommen wurden, vorzusehen.
2.
a) Die Vertragsparteien treffen auch die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Regeln für die von den Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und den Anhängern zu erfüllenden technischen Bedingungen mit Anhang 5 übereinstimmen; unter der Bedingung, dass sie in keinem Punkte den diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Sicherheitsgrundsätzen widersprechen, können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in diesem Anhang nicht vorgesehen sind. Die Vertragsparteien treffen darüber hinaus die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger mit Anhang 5 übereinstimmen, wenn diese im internationalen Verkehr eingesetzt werden.
b) Dieser Absatz bindet die Vertragsparteien nicht in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen Bedingungen für diejenigen Kraftfahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) im Sinne dieses Übereinkommens sind.
3.
Vorbehaltlich der im Anhang 1 vorgesehenen Abweichungen sind die Vertragsparteien gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und die Anhänger zuzulassen, welche den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen und deren Führer die in Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen; sie sind auch gehalten, die nach Kapitel III ausgestellten Zulassungsscheine bis zum Nachweis des Gegenteils als Beweis dafür anzuerkennen, dass die Fahrzeuge, auf die sich diese Zulassungsscheine beziehen, die den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen.
4.
Massnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder durch zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger, die nicht allen in Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen, zum internationalen Verkehr zuzulassen und um, ausser den in Kapitel IV vorgesehenen Fällen, die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen, die von einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.
5.
Die Vertragsparteien sind gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Fahrräder und die Motorfahrräder zuzulassen, welche den in Kapitel V festgelegten technischen Bedingungen entsprechen und deren Führer ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei haben. Eine Vertragspartei kann nicht verlangen, dass die Führer von Fahrrädern oder Motorfahrrädern im internationalen Verkehr Besitzer eines Führerscheins sind; jedoch können die Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, welche die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt, von den Führern von Motorfahrrädern im internationalen Verkehr einen Führerschein verlangen.
Art. 41 Führerscheine
1.
a) Jeder Führer eines Kraftfahrzeugs muss im Besitz eines Führerscheins sein;
b) die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, dass Führerscheine erst dann ausgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden geprüft haben, dass der Führer die geforderten theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung besitzt. Die Personen, die ermächtigt sind, diese Prüfung durchzuführen, müssen über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Der Inhalt und die Modalitäten betreffend die theoretische und die praktische Prüfung sind in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt;
c) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Bedingungen für die Erlangung eines Führerscheins festlegen. Sie müssen insbesondere das Mindestalter zur Erlangung eines Führerscheins, die medizinischen Anforderungen und die Bedingungen für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung festlegen.
d) keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, als hindere sie die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, Führerscheine für andere Kraftfahrzeuge und für Motorfahrräder zu verlangen.
2.
a) Die Vertragsparteien erkennen an:
i) jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6;
ii) jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht, wenn er zusammen mit entsprechenden nationale Führerschein vorgelegt wird;
als gültig, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu führen, das zu den Klassen gehört, für die die Führerscheine gelten, vorausgesetzt, dass die Führerscheine noch gültig sind und von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete oder von einem Verband ausgestellt worden sind, der dazu von dieser anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete ermächtigt wurde;
b) Führerscheine, die von einer Vertragspartei ausgestellt wurden, werden auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei solange anerkannt, bis der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in diesem Gebiet nimmt;
c) Dieser Absatz gilt nicht für Lernführerscheine.
3.
Die Gültigkeitsdauer eines nationalen Führerscheins kann durch innerstaatliche Rechtsvorschriften begrenzt werden. Die Gültigkeit eines internationalen Führerscheins endet spätestens drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder am Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, falls dies früher der Fall ist.
4.
Ungeachtet der Absätze 1 und 2:
a) wenn die Geltung des Führerscheins durch einen besonderen Vermerk davon abhängig gemacht wird, dass der Inhaber sich gewisser Geräte bedienen oder dass das Fahrzeug in bestimmter Weise ausgestattet sein muss, um der Körperbehinderung des Führers Rechnung zu tragen, wird der Führerschein nur dann als gültig anerkannt, wenn diese Auflagen beachtet werden;
b) können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung jedes Führerscheins verweigern, dessen Inhaber das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat;
c) können die Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeuge der Klassen C, D, CE und DE nach den Anhängen 6 und 7 verweigern, wenn der Inhaber dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
5.
Ein internationaler Führerschein darf nur dem Inhaber eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Ein internationaler Führerschein darf nur von der Vertragspartei ausgestellt werden, auf deren Gebiet der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat und die auch den nationalen Führerschein ausgestellt oder einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Führerschein anerkannt hat; er hat auf diesem Gebiet keine Gültigkeit.
6.
Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
a) nationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist;
b) nationale Führerscheine anzuerkennen, die für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.
Länder die das Übereinkommen von 1968 ratifiziert haben
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Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) |
Inkrafttreten |
. | ||
Albanien | 2000 B | 2001 |
Armenien | 2005 B | 2006 |
Aserbaidschan | 2002 B | 2003 |
Bahamas | 1991 B | 1992 |
Bahrain | 1973 B | 1977 |
Belarus* | 1974 | 1977 |
Belgien* | 1988 | 1989 |
Bosnien und Herzegowina | 1993 N | 1992 |
Brasilien* | 1980 | 1981 |
Bulgarien* | 1978 | 1979 |
Côte d’Ivoire* | 1985 B | 1986 |
Dänemark* a | 1986 | 1987 |
Deutschland* | 1978 | 1979 |
Estland* | 1992 B | 1993 |
Finnland* | 1985 | 1986 |
Frankreich | 1971 | 1977 |
Überseegebiete | 1971 | 1977 |
Georgien | 1993 B | 1994 |
Griechenland | 1986 B | 1987 |
Guyana | 1973 B | 1977 |
Honduras | 2020 B | 2021 |
Irak | 2017 B | 2018 |
Iran | 1976 | 1977 |
Israel | 1971 | 1977 |
Italien | 1996 | 1997 |
Kap Verde | 2018 B | 2019 |
Kasachstan | 1994 B | 1995 |
Katar* | 2013 B | 2014 |
Kenia | 2009 B | 2010 |
Kirgisistan | 2006 B | 2007 |
Kongo (Kinshasa)* | 1977 B | 1978 |
Kroatien | 1992 N | 1991 |
Kuba* | 1977 B | 1978 |
Kuwait* | 1980 B | 1981 |
Lettland | 1992 B | 1993 |
Liberia | 2005 B | 2006 |
Liechtenstein | 2020 B | 2021 |
Litauen* | 1991 B | 1992 |
Luxemburg | 1975 | 1977 |
Marokko* | 1982 B | 1983 |
Moldau | 1993 B | 1994 |
Monaco* | 1978 B | 1979 |
Mongolei | 1997 B | 1998 |
Montenegro | 2006 N | 2006 |
Myanmar* | 2019 B | 2020 |
Niederlande* b | 2007 B | 2008 |
Niger | 1975 B | 1977 |
Nigeria | 2018 B | 2019 |
Nordmazedonien | 1993 N | 1991 |
Norwegen* | 1985 | 1986 |
Österreich | 1981 | 1982 |
Pakistan | 1986 B | 1987 |
Palästina | 2019 | 2020 |
Peru | 2006 B | 2007 |
Philippinen | 1973 | 1977 |
Polen | 1984 | 1985 |
Portugal | 2010 | 2011 |
Rumänien* | 1980 | 1981 |
Russland* | 1974 | 1977 |
San Marino | 1970 | 1977 |
Saudi-Arabien* | 2016 B | 2017 |
Schweden* | 1985 | 1986 |
Schweiz* | 1991 | 1992 |
Senegal | 1972 B | 1977 |
Serbien | 2001 N | 1992 |
Seychellen | 1977 B | 1978 |
Simbabwe* | 1981 B | 1982 |
Slowakei | 1993 N | 1993 |
Slowenien | 1992 N | 1991 |
Südafrika* | 1977 B | 1978 |
Tadschikistan | 1994 B | 1995 |
Thailand* | 2020 | 2021 |
Tschechische Republik* | 1993 N | 1993 |
Tunesien* | 2004 B | 2005 |
Türkei* | 2013 B | 2014 |
Turkmenistan | 1993 B | 1994 |
Ukraine* | 1974 | 1977 |
Ungarn* | 1976 | 1977 |
Uruguay* | 1981 B | 1982 |
Usbekistan | 1995 B | 1996 |
Vereinigte Arabische Emirate | 2007 B | 2008 |
Vereinigtes Königreich* | 2018 | 2019 |
Gibraltar* | 2019 | 2019 |
Guernsey* | 2019 | 2019 |
Jersey* | 2019 | 2019 |
Vietnam* | 2014 B | 2015 |
Zentralafrikanische Republik | 1988 B | 1989 |
*** Ich übernehme keine Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben ***
Diese Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengetragen.
Trotzdem können einzelne Angaben nicht richtig sein oder die Gesetzeslage in einem Land hat sich verändert.
Für die korrekte Angabe welches Abkommen im Zielland noch gültig ist, wende Dich am besten direkt an die Botschaft des betreffenden Landes.
Helllo mate nice blog
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Hello Andy
Thank you for your compliment.
Best regards
Dominique
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